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In der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung sollten möglichst keine weiteren Angaben enthalten sein, da andernfalls die Eindeutigkeit der Belehrung leiden kann.
Ein niedriger Startpreis oder ein niedriges Gebot bei einer Online-Auktion rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Käufer wissentlich gestohlene Ware kaufen will.
Suchmaschinenbetreiber handeln wettbewerbswidrig, wenn sie unaufgefordert Unternehmen anrufen und kostenpflichtige Dienste bewerben.
Der Urheber von Software kann die Weiterveräußerung von Software durch den Endabnehmer nur untersagen, wenn der Kunde die Software aus dem Internet heruntergeladen und freigeschaltet hat.
Die Zusendung von Werbe-eMails ohne vorherige Aufforderung ist zulässig, wenn die weitere Zusendung von eMails von einer aktiven Mitwirkung des Empfängers abhängig ist.
Widerspricht der Kunde eines Telekommunikationsanbieters nicht ausdrücklich der Aufnahme seiner Daten in die Inverssuche, ist von einer Zustimmung auszugehen.
Wer im Internet andere beleidigt oder Anzüglichkeiten verbreitet, muss sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Schule mit Konsequenzen rechnen.
Gerade bei Internet-Auktionen bereite der Umgang mit dem Widerrufsrecht immer wieder Probleme.
Im Streitfall muss der Netzbetreiber und nicht der Besitzer eines Handys die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten nachweisen, wobei das Risiko von Hackerangriffen beim Netzbetreiber liegt.
Wer im Internet ein Forum betreibt, muss ehrverletzende Äußerungen umgehend entfernen.
 
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